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Aktuelle Hinweise - MaBV/Kaufpreisraten
Erfolg durch Qualität, denn Qualität schafft Vertrauen!




Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) dient zum Schutz des Käufers, vor dem Verlust seiner dem Bauträger zur Verfügung gestellten Vermögenswerte.

Hierzu wurden folgende Sicherungsinstrumente geschaffen:
Voraussetzung für die Fälligkeit der Kaufpreiszahlungen sind nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a GewO in Verbindung mit §3 Abs.1 MaBV:

  • der Eingang einer schriftlichen Bestätigung des Notars beim Käufer, wonach der notarielle Kaufvertrag wirksam ist und die   für einen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen
  • die Abgeschlossenheitsbescheinigung muss vorliegen
  • der Vollzug der Bildung von Wohnungseigentum durch Anlegung der Grundbuchblätter
  • die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers
  • die Sicherstellung der Freistellung des Vertragsobjektes von allen der Auflassungsvormerkung im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Belastungen, die vom Käufer vertraglich nicht übernommen werden
  • die Erteilung der Baugenehmigung

Liegen die Voraussetzungen vor, werden die Kaufpreisraten entsprechend dem jew. Bautenstand aus den nachgenannten Vom-Hundert-Sätzen (höchstens sieben Teilrechnungen) in Rechnung gestellt:

a) nach Beginn der Erdarbeiten 30,0 %
b) nach Rohbaufertigstellung einschließlich Zimmererarbeiten 28,0 %
c) für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen 5,6 %
d) für die Rohinstallation der Heizungsanlagen 2,1 %
e) für die Rohinstallation der Sanitäranlagen 2,1 %
f) für die Rohinstallation der Elektroanlagen 2,1 %
g) für den Fenstereinbau einschließlich der Verglasung 7,0 %
h) für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten 4,2 %
i) für den Estrich 2,1 %
j) für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich 2,8 %
k) nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe 8,4 %
l) für die Fassadenarbeiten 2,1 %
m) nach vollständiger Fertigstellung 3,5 %.

Die angeforderten Kaufpreisraten sind innerhalb von 10 Tagen nach schriftlicher Mitteilung / Bestätigung des jew. Bautenstandes fällig, so dass ausreichend Zeit zur Prüfung verbleibt.