Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) dient zum Schutz des Käufers, vor dem Verlust seiner dem Bauträger zur Verfügung gestellten Vermögenswerte.
Hierzu wurden folgende Sicherungsinstrumente geschaffen:
Voraussetzung für die Fälligkeit der Kaufpreiszahlungen sind nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a GewO in Verbindung mit §3 Abs.1 MaBV:
- der Eingang einer schriftlichen Bestätigung des Notars beim Käufer, wonach der notarielle Kaufvertrag wirksam ist und die für einen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen
- die Abgeschlossenheitsbescheinigung muss vorliegen
- der Vollzug der Bildung von Wohnungseigentum durch Anlegung der Grundbuchblätter
- die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers
- die Sicherstellung der Freistellung des Vertragsobjektes von allen der Auflassungsvormerkung im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Belastungen, die vom Käufer vertraglich nicht übernommen werden
- die Erteilung der Baugenehmigung
Liegen die Voraussetzungen vor, werden die Kaufpreisraten entsprechend dem jew. Bautenstand aus den nachgenannten Vom-Hundert-Sätzen (höchstens sieben Teilrechnungen) in Rechnung gestellt:
- a) nach Beginn der Erdarbeiten 30,0 %
- b) nach Rohbaufertigstellung einschließlich Zimmererarbeiten 28,0 %
- c) für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen 5,6 %
- d) für die Rohinstallation der Heizungsanlagen 2,1 %
- e) für die Rohinstallation der Sanitäranlagen 2,1 %
- f) für die Rohinstallation der Elektroanlagen 2,1 %
- g) für den Fenstereinbau einschließlich der Verglasung 7,0 %
- h) für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten 4,2 %
- i) für den Estrich 2,1 %
- j) für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich 2,8 %
- k) nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe 8,4 %
- l) für die Fassadenarbeiten 2,1 %
- m) nach vollständiger Fertigstellung 3,5 %.
Die angeforderten Kaufpreisraten sind innerhalb von 10 Tagen nach schriftlicher Mitteilung / Bestätigung des jew. Bautenstandes fällig, so dass ausreichend Zeit zur Prüfung verbleibt.
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